Zusammenarbeit mit einem in Großbritannien ansässigen IT-Dienstleister – Vertrags-, Steuer- und Rechtssicherheit für deutsche Kunden



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Diese Seite erläutert die vertragliche, umsatzsteuerliche und rechtliche Einordnung bei der Beauftragung eines in Großbritannien ansässigen IT-Dienstleisters durch deutsche Unternehmen. Ziel ist eine transparente und sachliche Darstellung für Einkaufs-, Finanz- und Rechtsabteilungen.


1. Vertragsstruktur

Leistungen für nicht in Großbritannien ansässige EU-Geschäftskunden werden über eine britische Limited Company als unabhängiger Business-to-Business-(B2B)-Dienstleister erbracht.

  • Es besteht kein Arbeitsverhältnis
  • Es entsteht keine deutsche Lohnabrechnung, Arbeitnehmerüberlassung oder Beschäftigungsstruktur
  • Das britische Unternehmen ist für eigene Steuern, Versicherungen und Compliance verantwortlich

Diese Vertragsform ist ein etabliertes und weit verbreitetes Modell für grenzüberschreitende IT-, Infrastruktur- und Beratungsleistungen.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung (Reverse-Charge-Verfahren)

Für B2B-IT-Dienstleistungen, die von Großbritannien an ein in Deutschland umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen erbracht werden, gilt:

  • Der Leistungsort liegt beim Leistungsempfänger (Deutschland)
  • Es wird keine britische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt
  • Das Reverse-Charge-Verfahren gemäß §13b UStG findet Anwendung

Praktische Umsetzung

  • Rechnungsstellung netto ohne Umsatzsteuer
  • Die Umsatzsteuer wird vom deutschen Leistungsempfänger in Deutschland abgeführt
  • Der britische Dienstleister erhebt oder vereinnahmt keine deutsche Umsatzsteuer

Die Rechnung enthält:

  • Die deutsche USt-IdNr. des Auftraggebers
  • Einen eindeutigen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren
  • Keinen Umsatzsteuersatz und keinen Steuerbetrag
  • Eine britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist für diese Leistung nicht erforderlich

Dies entspricht dem üblichen und rechtskonformen Abrechnungsverfahren für B2B-Dienstleistungen zwischen EU-Unternehmen und britischen Dienstleistern nach dem Brexit.

3. Britische Umsatzsteuerregistrierung

Eine britische Umsatzsteuerregistrierung ist für die Erbringung von B2B-Dienstleistungen an deutsche Unternehmen im Reverse-Charge-Verfahren nicht erforderlich. Dies liegt daran, dass:

  • die Leistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der britischen Umsatzsteuer liegen
  • eine britische USt-Registrierung die umsatzsteuerliche Behandlung in Deutschland nicht verändert
  • eine Registrierung bei Bedarf später aus kommerziellen Gründen erfolgen kann

Das Fehlen einer britischen USt-IdNr. hat keinen Einfluss auf die steuerliche Ordnungsmäßigkeit oder die umsatzsteuerliche Behandlung beim deutschen Auftraggeber.

4. Zoll und EORI

Eine EORI-Nummer ist ausschließlich für den grenzüberschreitenden Warenverkehr erforderlich.

Im Rahmen von IT-Dienstleistungen gilt:

  • Es werden keine physischen Waren, Geräte oder Hardware geliefert
  • Die Leistungserbringung erfolgt digital und remote
  • Eine EORI-Nummer ist daher nicht erforderlich

Gegenstand der Beauftragung sind ausschließlich professionelle Dienstleistungen.

5. Betriebsstätte

Im Rahmen dieses Engagements wird üblicherweise keine Betriebsstätte in Deutschland begründet:

  • Kein Büro oder feste Geschäftseinrichtung in Deutschland
  • Keine Vertretungsmacht für den deutschen Auftraggeber
  • Keine Führung oder Steuerung deutscher Mitarbeiter
  • Leistungserbringung remote aus dem Vereinigten Königreich

Entsprechend entsteht im Rahmen dieses Engagements keine deutsche Körperschaftsteuerpflicht.

6. Unabhängigkeit und Scheinselbstständigkeit

Die Zusammenarbeit ist als unabhängige B2B-Dienstleistung ausgestaltet und nicht als Beschäftigungsverhältnis.

Wesentliche Merkmale sind:

  • Leistungserbringung über eine ausländische Kapitalgesellschaft
  • Unternehmerische Unabhängigkeit und Möglichkeit zur Tätigkeit für mehrere Auftraggeber
  • Einsatz eigener Arbeitsmittel und fachlicher Methoden
  • Keine Eingliederung in deutsche Lohn- oder Organisationsstrukturen

Diese Struktur reduziert das Risiko einer Scheinselbstständigkeit nach deutschem Recht erheblich.

7. Datenschutz und DSGVO

  • Die Leistungserbringung erfolgt im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO
  • Für das Vereinigte Königreich besteht ein Angemessenheitsbeschluss der EU
  • Datenschutz und Vertraulichkeit werden vertraglich geregelt

Sofern erforderlich, werden entsprechende Auftragsverarbeitungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen.

8. Was deutsche Auftraggeber nicht tun müssen

Deutsche Auftraggeber müssen nicht:

  • den britischen Dienstleister in Deutschland registrieren
  • eine deutsche Lohnabrechnung oder Arbeitnehmerüberlassung betreiben
  • Steuern an der Quelle einbehalten
  • Zoll- oder EORI-Verfahren anwenden

Die Pflichten des deutschen Auftraggebers beschränken sich in diesem Kontext auf:

  • ordnungsgemäße Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
  • übliche vertragliche und prüfungsrelevante Dokumentation

9. Zusammenfassung

  • Es handelt sich um ein übliches grenzüberschreitendes B2B-IT-Dienstleistungsmodell
  • Die Umsatzsteuer wird ordnungsgemäß über das Reverse-Charge-Verfahren abgewickelt
  • Es entstehen keine deutschen Lohn-, Steuer- oder Beschäftigungspflichten
  • Die Struktur ist compliant, prüfungstauglich und etabliert