Diese Seite erläutert die vertragliche, umsatzsteuerliche und rechtliche Einordnung bei der Beauftragung eines in Großbritannien ansässigen IT-Dienstleisters durch deutsche Unternehmen. Ziel ist eine transparente und sachliche Darstellung für Einkaufs-, Finanz- und Rechtsabteilungen.
1. Vertragsstruktur
Leistungen für nicht in Großbritannien ansässige EU-Geschäftskunden werden über eine britische Limited Company als unabhängiger Business-to-Business-(B2B)-Dienstleister erbracht.
- Es besteht kein Arbeitsverhältnis
- Es entsteht keine deutsche Lohnabrechnung, Arbeitnehmerüberlassung oder Beschäftigungsstruktur
- Das britische Unternehmen ist für eigene Steuern, Versicherungen und Compliance verantwortlich
Diese Vertragsform ist ein etabliertes und weit verbreitetes Modell für grenzüberschreitende IT-, Infrastruktur- und Beratungsleistungen.
2. Umsatzsteuerliche Behandlung (Reverse-Charge-Verfahren)
Für B2B-IT-Dienstleistungen, die von Großbritannien an ein in Deutschland umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen erbracht werden, gilt:
- Der Leistungsort liegt beim Leistungsempfänger (Deutschland)
- Es wird keine britische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt
- Das Reverse-Charge-Verfahren gemäß §13b UStG findet Anwendung
Praktische Umsetzung
- Rechnungsstellung netto ohne Umsatzsteuer
- Die Umsatzsteuer wird vom deutschen Leistungsempfänger in Deutschland abgeführt
- Der britische Dienstleister erhebt oder vereinnahmt keine deutsche Umsatzsteuer
Die Rechnung enthält:
- Die deutsche USt-IdNr. des Auftraggebers
- Einen eindeutigen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren
- Keinen Umsatzsteuersatz und keinen Steuerbetrag
- Eine britische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist für diese Leistung nicht erforderlich
Dies entspricht dem üblichen und rechtskonformen Abrechnungsverfahren für B2B-Dienstleistungen zwischen EU-Unternehmen und britischen Dienstleistern nach dem Brexit.
3. Britische Umsatzsteuerregistrierung
Eine britische Umsatzsteuerregistrierung ist für die Erbringung von B2B-Dienstleistungen an deutsche Unternehmen im Reverse-Charge-Verfahren nicht erforderlich. Dies liegt daran, dass:
- die Leistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der britischen Umsatzsteuer liegen
- eine britische USt-Registrierung die umsatzsteuerliche Behandlung in Deutschland nicht verändert
- eine Registrierung bei Bedarf später aus kommerziellen Gründen erfolgen kann
Das Fehlen einer britischen USt-IdNr. hat keinen Einfluss auf die steuerliche Ordnungsmäßigkeit oder die umsatzsteuerliche Behandlung beim deutschen Auftraggeber.
4. Zoll und EORI
Eine EORI-Nummer ist ausschließlich für den grenzüberschreitenden Warenverkehr erforderlich.
Im Rahmen von IT-Dienstleistungen gilt:
- Es werden keine physischen Waren, Geräte oder Hardware geliefert
- Die Leistungserbringung erfolgt digital und remote
- Eine EORI-Nummer ist daher nicht erforderlich
Gegenstand der Beauftragung sind ausschließlich professionelle Dienstleistungen.
5. Betriebsstätte
Im Rahmen dieses Engagements wird üblicherweise keine Betriebsstätte in Deutschland begründet:
- Kein Büro oder feste Geschäftseinrichtung in Deutschland
- Keine Vertretungsmacht für den deutschen Auftraggeber
- Keine Führung oder Steuerung deutscher Mitarbeiter
- Leistungserbringung remote aus dem Vereinigten Königreich
Entsprechend entsteht im Rahmen dieses Engagements keine deutsche Körperschaftsteuerpflicht.
6. Unabhängigkeit und Scheinselbstständigkeit
Die Zusammenarbeit ist als unabhängige B2B-Dienstleistung ausgestaltet und nicht als Beschäftigungsverhältnis.
Wesentliche Merkmale sind:
- Leistungserbringung über eine ausländische Kapitalgesellschaft
- Unternehmerische Unabhängigkeit und Möglichkeit zur Tätigkeit für mehrere Auftraggeber
- Einsatz eigener Arbeitsmittel und fachlicher Methoden
- Keine Eingliederung in deutsche Lohn- oder Organisationsstrukturen
Diese Struktur reduziert das Risiko einer Scheinselbstständigkeit nach deutschem Recht erheblich.
7. Datenschutz und DSGVO
- Die Leistungserbringung erfolgt im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO
- Für das Vereinigte Königreich besteht ein Angemessenheitsbeschluss der EU
- Datenschutz und Vertraulichkeit werden vertraglich geregelt
Sofern erforderlich, werden entsprechende Auftragsverarbeitungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen abgeschlossen.
8. Was deutsche Auftraggeber nicht tun müssen
Deutsche Auftraggeber müssen nicht:
- den britischen Dienstleister in Deutschland registrieren
- eine deutsche Lohnabrechnung oder Arbeitnehmerüberlassung betreiben
- Steuern an der Quelle einbehalten
- Zoll- oder EORI-Verfahren anwenden
Die Pflichten des deutschen Auftraggebers beschränken sich in diesem Kontext auf:
- ordnungsgemäße Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
- übliche vertragliche und prüfungsrelevante Dokumentation
9. Zusammenfassung
- Es handelt sich um ein übliches grenzüberschreitendes B2B-IT-Dienstleistungsmodell
- Die Umsatzsteuer wird ordnungsgemäß über das Reverse-Charge-Verfahren abgewickelt
- Es entstehen keine deutschen Lohn-, Steuer- oder Beschäftigungspflichten
- Die Struktur ist compliant, prüfungstauglich und etabliert

